GoMaps GmbH: Erfahrungen und kritische Einordnung für Gewerbetreibende

In der heutigen Zeit ist ein professioneller Online-Auftritt für Unternehmen unverzichtbar. Die GoMaps GmbH mit Sitz in Düsseldorf bietet Dienstleistungen an, um Firmen dabei zu unterstützen, im Internet sichtbarer zu wirken. Zum Portfolio des Dienstleisters gehören unter anderem Webdesign, B2B-Werbekampagnen, Suchmaschinenoptimierung (SEO) sowie die Verwaltung von Google-Unternehmensprofilen und Reputationsmanagement. Doch bei der Anbahnung solcher Verträge berichten Gewerbetreibende immer wieder von unerwarteten Hürden.

Berichte über Cold Calls im B2B-Bereich

Als Unternehmer möchte man sich auf sein Kerngeschäft konzentrieren. Die Pflege von Webseiten oder Brancheneinträgen wird daher gerne ausgelagert. Dem Verbraucherdienst e.V. wurde jedoch in der Vergangenheit von Selbstständigen und Handwerksbetrieben berichtet, dass Verträge für Online-Dienstleistungen häufig im Rahmen sogenannter „Cold Calls“ (Telefonakquise ohne vorherige Einwilligung) angebahnt werden.

Ein aktueller Fall aus der Praxis betrifft eine Elektrotechnik-Firma, die von einem Telefonat im Zusammenhang mit der GoMaps GmbH aus Düsseldorf berichtet. Nach Darstellung des betroffenen Betriebsinhabers sei während des Gesprächs zunächst unklar geblieben, wer genau anrufe. Zudem habe der Eindruck im Raum gestanden, es handele sich um die Verlängerung eines bereits bestehenden Vertrages. Tatsächlich wurde jedoch ein kostenpflichtiger Neuvertrag über SEO-Texte, Reputationsmanagement und die Profilverwaltung abgeschlossen. Die anschließende Rechnung belief sich auf 952,00 Euro. Unzufrieden mit dem Ablauf des Telefonats wandte sich der Inhaber an den Verbraucherdienst e.V.

Die rechtliche Problematik bei telefonischen B2B-Verträgen

Im gewerblichen Bereich (B2B) gelten andere rechtliche Spielregeln als im Verbraucherschutz. Ein gesetzliches Widerrufsrecht, wie es Verbraucher kennen, existiert für Selbstständige und Unternehmer bei solchen Telefonverträgen in der Regel nicht.

Häufig verweisen Anbieter bei späteren Reklamationen auf eine Tonbandaufzeichnung, die das Einverständnis des Kunden dokumentieren soll. Betroffene berichten jedoch immer wieder, dass diese Aufzeichnungen oft nur einen Ausschnitt des Telefonats (meist eine standardisierte Ja-/Nein-Abfrage) zeigen. Wie sich der Anrufer zu Beginn des Gesprächs vorgestellt hat – ob beispielsweise suggeriert wurde, man rufe im Namen von Google an oder führe einen bestehenden Vertrag fort –, lässt sich anhand des reinen Zuschnitts der Aufzeichnung im Nachhinein oft schwer belegen.

Tipps für Unternehmer zur Vorsorge

Um ungewollte Vertragsschlüsse am Telefon zu vermeiden, sollten Gewerbetreibende folgende Verhaltensregeln beachten:

  • Keine voreiligen Zusagen: Bestätigen Sie am Telefon keine Verträge oder Konditionen, wenn Sie den Anbieter nicht genau kennen.
  • Schriftlichkeit einfordern: Bitten Sie bei interessanten Angeboten stets um die Zusendung eines schriftlichen Angebots per E-Mail, um die Konditionen in Ruhe prüfen zu können.
  • Vorsicht bei Ja-Fragen: Achten Sie bei Werbeanrufen genau darauf, worauf Sie mit „Ja“ antworten, insbesondere wenn das Gespräch aufgezeichnet werden soll.
  • Unterlagen prüfen: Erhalten Sie eine Rechnung oder Vertragsbestätigung zu einem Gespräch, das aus Ihrer Sicht anders vereinbart war, sollten Sie die Unterlagen umgehend prüfen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen

Kontakt & Hilfestellung

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Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.

Bewertungen von Verbrauchern

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GARANTE DELLE PERSONE CON DISABILITA’: “La transizione digitale sia davvero accessibile o rischia di diventare una nuova barriera”

Il Garante della disabilità nella giornata dedicata all’accessibilità digitale sottolinea l’importanza di garantire che la digitalizzazione e le nuove tecnologie siano un reale strumento di inclusione, autonomia e pari opportunità.

Il Garante ha evidenziato le segnalazioni di “difficoltà legate a procedure di autenticazione complesse, utilizzo obbligatorio di otp, applicazioni non accessibili, sistemi esclusivamente telematici e percorsi digitali difficilmente gestibili da persone con disabilità intellettiva, anziani, cittadini o caregiver privi di adeguata alfabetizzazione informatica”.

Medesime segnalazioni pervengono anche alla nostra Associazione.

Le nuove tecnologie, continua l’Autorità, se “non progettate secondo criteri di accessibilità rischiano di produrre nuove barriere, soprattutto in ambiti essenziali come sanità, previdenza, pagamenti, identità digitale e accesso ai servizi pubblici e privati”.

Il Collegio dell’Autorità ha anche giustamente dichiarato che “la trasformazione digitale non può diventare una soglia di accesso ai diritti, né può subordinare l’esercizio di diritti fondamentali alla capacità di utilizzare strumenti complessi o procedure esclusivamente telematiche”.

Informativa finanziata nell’ambito del programma della Regione Lombardia con fondi MIMIT – DM 31.07.2024 e DD 14.2.2025.

FASCICOLO SANITARIO ELETTRONICO: SUL SITO DEL GARANTE PRIVACY LE FAQ AGGIORNATE

Sul sito dell’Autorità Garante per la protezione dei dati personali sono state pubblicate le faq aggiornate relative al Fascicolo sanitario elettronico (FSE) il sistema che raccoglie dati e documenti sanitari e sociosanitari dei cittadini generati da strutture pubbliche e private.

Le novità riguardano principalmente alcune integrazioni in materia di consenso, il dossier farmaceutico e l’Ecosistema dei dai sanitari (EDS).

Il dossier farmaceutico è una sezione del Fascicolo sanitario elettronico aggiornata dalla farmacia al momento della consegna dei farmaci.

L’Ecosistema dei dati sanitari è una componente del Fascicolo sanitario elettronico che comprende dati e documenti presenti nel Fascicolo (esclusi quelli oscurati dall’assistito) e quelli resi disponibili dal sistema Tessera Sanitaria.

Informativa finanziata nell’ambito del programma della Regione Lombardia con fondi MIMIT – DM 31.07.2024 e DD 14.2.2025.

Max Frey, Kreditvermittlung und Coaching: Erfahrungen mit dem Angebot

In den letzten Monaten sind beim Verbraucherdienst e.V. vermehrt Anfragen von Mitgliedern eingegangen, die neben Coaching‑Produkten auch hochpreisige Kooperationsverträge abgeschlossen haben. Häufig bewegen sich diese Verträge im fünfstelligen Bereich und werden ganz oder teilweise über Kredite finanziert.

Hohe Summen, komplexe Verträge, viele Fragen

In mehreren Fällen taucht dabei immer wieder derselbe Name auf: Max Frey. Anlass genug, sich öffentliche Informationen zu seinen Angeboten näher anzusehen und typische Problembereiche aus Sicht der Betroffenen einzuordnen.

Dieser Beitrag beruht auf Schilderungen von Mitgliedern, öffentlich zugänglichen Informationen und einem uns bekannten Gerichtsurteil. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Allgemeines zu Max Frey und der Kreditvermittlung

In Erfahrungsberichten unserer Mitglieder zu Kooperationsverträgen im Bereich Coaching und Online‑Ausbildungen taucht wiederholt der Name Max Frey auf. Dabei stellt sich unter anderem die Frage, welche Rolle er dabei einnimmt und über welche Angebote er am Markt auftritt.

Nach öffentlich zugänglichen Informationen betreibt Max Frey unter anderem die Webseite kredit‑angebot.com. Laut Firmenauskunft handelt es sich bei „Max Frey ‘Kredit Angebot’“ um einen Gewerbebetrieb mit Sitz in Wuppertal, der im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen tätig ist. Das Unternehmen wird von einem Inhaber geführt und ist am Markt aktiv.

Die Webseite „Kredit Angebot“ positioniert sich nach eigenen Angaben als Ratgeber‑ und Vermittlungsplattform rund um Kredite. Konkrete Produkte können typischerweise sein:

  • Vermittlung von Ratenkrediten,
  • Unterstützung bei Finanzierungen,
  • digitale Kreditanfragen,
  • individuelle Finanzierungslösungen je nach Bonität und Verwendungszweck.

Welche Konditionen im Einzelfall gelten und welche Banken oder Partner konkret eingebunden sind, ergibt sich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen und sollte vor Abschluss sorgfältig geprüft werden.

Kreditvermittlung und Finanzierungen: Welche Produkte werden angeboten?

Bei unseren Recherchen haben wir uns das Angebot der Webseite kredit‑angebot.com näher angesehen. Die Seite wirbt (Stand 19.05.2026) unter anderem mit der Aussage „Deutschlands Kredit‑Ratgeber Nr. 1“.

Nach öffentlich zugänglichen Informationen bietet Max Frey dort insbesondere:

  • Kreditvermittlung,
  • Finanzierungsberatung,
  • digitale Kreditanfragen,
  • Unterstützung bei Finanzierungen.

Mitglieder berichten, dass im Zusammenhang mit Coaching‑ und Kooperationsverträgen gelegentlich Finanzierungen über solche Angebote eine Rolle spielen. In einzelnen Schilderungen werden folgende Problemfelder angesprochen:

  • überraschend hohe Gesamtbelastungen über die gesamte Kreditlaufzeit,
  • unklare Kreditbedingungen, etwa zu Zinsen, Laufzeiten, Vermittlungsentgelten,
  • als druckvoll empfundene Vertragsabschlüsse („jetzt entscheiden“, „nur heute“),
  • Schwierigkeiten bei Widerruf oder Rückabwicklung, wenn sich Betroffene nachträglich überfordert fühlen oder das Coaching als wertlos empfinden.

Hinweis: Es handelt sich hierbei um individuelle Erfahrungsberichte. Ob und in welcher Form diese Vorgänge im Einzelfall rechtlich angreifbar sind, muss stets im Rahmen einer konkreten Prüfung geklärt werden. Gerade wenn mehrere Verträge ineinandergreifen – etwa:

  • Kooperations‑ bzw. Coachingvertrag,
  • Kredit- oder Ratenkaufvertrag,
  • Vermittlungs‑ oder Beratungsvertrag,
  • Zahlungsansprüche verschiedener Unternehmen (Coachinganbieter, Kreditgeber, Zahlungsdienstleister) –

entstehen für Betroffene oft komplexe Vertragsgeflechte. Ohne fachkundige Unterstützung ist dann schwer zu überblicken, wer welche Leistungen schuldet und welche Rechte (Widerruf, Anfechtung, Rückabwicklung, Schadensersatz) tatsächlich bestehen.

Coaching-Angebote von Max Frey: Beispiel Closer Connection

Neben Finanzdienstleistungen bietet Max Frey nach öffentlich zugänglichen Informationen auch Coaching‑Leistungen an bzw. ist in diesem Bereich tätig. Besonders im Fokus stand dabei ein Verfahren gegen die Coaching‑Programme „Mastermind“ und „Mastermind Excellence“ der Closer Connection, die nach Berichten in Zusammenhang mit seinem Namen gebracht werden.

Closer Connection wirbt damit, Teilnehmer zu sogenannten „Closern“ auszubilden – also zu Vertriebsmitarbeitern, die hochpreisige Produkte oder Coachings verkaufen („High Ticket Closer“). Angeboten werden unter anderem:

  • digitale Trainingsprogramme,
  • Live‑Calls und Gruppencalls,
  • Expertenvorträge,
  • Mentoring‑ und Betreuungsangebote sowie Community‑Zugänge.

Die Zielgruppe sind häufig Personen, die sich beruflich neu orientieren wollen, online Geld verdienen möchten oder den Schritt in die Selbstständigkeit planen. In der Werbung werden nicht selten erhebliche Einkommenssteigerungen in Aussicht gestellt.

Wie sich diese Versprechen in der Realität darstellen, hängt stark vom Einzelfall ab. In der Praxis berichten einzelne Teilnehmer von ausbleibenden Erfolgen, hohen Belastungen und Schwierigkeiten, sich vom Vertrag zu lösen; andere Teilnehmer sehen in ähnlichen Programmen Chancen. Eine pauschale Bewertung ist daher nicht möglich und auch nicht Ziel dieses Beitrags.

Urteil des Landgerichts Heilbronn: Coaching-Verträge für nichtig erklärt

Besondere Aufmerksamkeit hat ein Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn erregt, in dem es nach vorliegenden Informationen um zwei Programme der Closer Connection („Mastermind“ und „Mastermind Excellence“) ging. Der Kläger soll insgesamt rund 23.000 Euro für diese Programme gezahlt haben.

Das Gericht kam demnach zu folgendem Ergebnis:

  • Die Coachingverträge wurden als nichtig angesehen.
  • Die gezahlten 23.000 Euro waren zurückzuerstatten.
  • Dem Kläger wurden zusätzlich Anwaltskosten zugesprochen.
  • Es wurde festgestellt, dass aus den Verträgen keine weiteren Forderungen mehr bestehen.

Als rechtliche Grundlage diente das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Das Gericht stufte die Programme als Fernunterricht ein. Für solche Angebote ist grundsätzlich eine staatliche Zulassung durch die zuständige Behörde (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht – ZFU) erforderlich. Eine solche Zulassung sah das Gericht nach den vorliegenden Informationen im konkreten Fall als nicht gegeben an.

Wichtig: Ob das Urteil rechtskräftig ist, welche genauen Erwägungen das Gericht angestellt hat und ob sich die Entscheidung auf andere Programme übertragen lässt, hängt von den konkreten Urteilsgründen ab. Diese müssen im Einzelfall geprüft werden.

Warum das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) im Coaching-Markt so wichtig geworden ist

Lange spielte das FernUSG im Bereich Online‑Coaching eine eher untergeordnete Rolle. Das hat sich durch mehrere neueren Entscheidungen – insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH) – deutlich verändert.

Der BGH hat klargestellt, dass auch hochpreisige Online‑Coachings unter das FernUSG fallen können, selbst dann, wenn die Angebote sich ausdrücklich an „Unternehmer“ oder „Selbstständige“ richten. Entscheidend sind nicht Marketingbegriffe, sondern die tatsächliche Ausgestaltung.

Wichtige Kriterien sind insbesondere:

  1. Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten
    – Steht die strukturierte Wissensvermittlung im Vordergrund (z.B. Verkaufstraining, Marketing‑Know‑how, Geschäftsmodelle)?
  2. Überwiegend räumlich getrennte bzw. digitale Durchführung
    – Erfolgt die Teilnahme typischerweise von zu Hause aus, über Online‑Plattformen, Videos, aufgezeichnete Inhalte, Chatgruppen etc.?
  3. Irgendeine Form von Lernkontrolle oder Fragemöglichkeit
    – Gibt es Fragemöglichkeiten, Feedback, Hausaufgaben, Gruppen‑Q&A, individuelle Betreuung, bei denen der Lernerfolg beobachtet oder gesteuert wird?

Nach der Rechtsprechung können bereits relativ einfache Formen der Betreuung – etwa Q&A‑Sessions oder strukturierte Feedbackrunden – ausreichen, um von Fernunterricht im Sinne des Gesetzes auszugehen.

Für Anbieter bedeutet dies ein erhebliches Risiko:

  • Fehlt die nach FernUSG erforderliche Zulassung, kann der jeweilige Vertrag nichtig sein.
  • Teilnehmende können dann unter Umständen die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge verlangen.

Auch Unternehmer können vom FernUSG profitieren

Eine besonders bedeutsame Entwicklung: Mehrere Gerichte – unter anderem Oberlandesgerichte – haben klargestellt, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt. Auch Personen, die als Unternehmer oder „angehende Selbstständige“ auftreten, können sich darauf berufen.

Gerade Programme wie Closer Connection, die sich an Menschen richten, die online Geld verdienen oder ein eigenes Business aufbauen möchten, sind hiervon betroffen. Viele Teilnehmende gehen bis heute davon aus, dass sie „keine Rechte mehr“ hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss als Unternehmer eingestuft wurden oder entsprechende Klauseln unterschrieben haben.

Die neuere Rechtsprechung stellt diese Sicht zunehmend in Frage. In mehreren Entscheidungen wurden Coachingverträge auch dann nach FernUSG beurteilt, wenn die Teilnehmenden formal als Unternehmer auftraten oder in den Unterlagen so bezeichnet wurden. Entscheidend ist der tatsächliche Charakter der Leistung – nicht allein die Überschrift auf dem Vertrag.

Kein Wertersatz ohne nachweisbaren wirtschaftlichen Nutzen

Besonders bemerkenswert an der Entscheidung gegen Closer Connection ist die Frage des Wertersatzes.

Nach den uns vorliegenden Informationen konnte die Anbieterin vor Gericht nicht ausreichend darlegen, welchen konkreten wirtschaftlichen Nutzen ihre Leistungen für den Kläger hatten. Das Gericht lehnte daher einen Wertersatzanspruch ab – also eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen trotz Nichtigkeit des Vertrags.

Für die Coaching‑Branche ist das von großer Bedeutung:

  • Viele Programme werden mit hohen Einmalzahlungen oder kreditfinanzierten Modellen im fünfstelligen Bereich angeboten.
  • Wenn Gerichte künftig strenger prüfen, ob und in welchem Umfang ein messbarer Nutzen nachgewiesen werden kann, steigt das wirtschaftliche Risiko für Anbieter deutlich.

Betroffene sollten umgekehrt wissen: Wird ein Vertrag gerichtlich als nichtig eingestuft, bedeutet das nicht automatisch, dass sie „trotzdem alles zahlen müssen“. Ob Wertersatz zu leisten ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung und vom nachweisbaren Nutzen ab. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Uneinheitliche Rechtslage: Wann liegt Fernunterricht wirklich vor?

Die Zahl gerichtlicher Verfahren gegen Coachinganbieter ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Auf der Webseite des Verbraucherdienst e.V. werden einige Urteile vorgestellt, die Mitglieder mithilfe angeschlossener Rechtsanwälte erstritten haben.

Gleichzeitig ist die Rechtslage noch nicht in allen Punkten einheitlich. Einige Gerichte sehen bestimmte Coachingprogramme weiterhin nicht als Fernunterricht im Sinne des FernUSG an, insbesondere wenn:

  • Live‑Calls und direkte Interaktion deutlich im Vordergrund stehen,
  • keine oder nur geringe asynchrone Lernanteile vorhanden sind (z.B. kaum aufgezeichnete Video‑Kurse, kein umfangreicher Selbstlern‑Campus).

Der Bundesgerichtshof hat Anfang 2026 zudem klargestellt, dass reine oder überwiegend synchrone Live‑Formate unter Umständen nicht als Fernunterricht gelten können. Entscheidend sei, ob der Unterricht primär live, bidirektional und ohne wesentliche zeitversetzte Selbstlernphasen stattfinde.

Es bleibt daher immer eine Einzelfallfrage, ob ein bestimmtes Coachingangebot dem FernUSG unterfällt. Wichtige Prüffragen sind etwa:

  • Wie hoch ist der Anteil aufgezeichneter Inhalte und Selbstlernphasen?
  • Gibt es eine Lernplattform mit dauerhaft bereitgestellten Materialien?
  • Finden Lernkontrollen, Hausaufgaben, Tests oder Prüfungen statt?
  • Steht die Vermittlung strukturierten Wissens im Mittelpunkt – oder eher individuelle Beratung/Coachinggespräche?

Was Verbraucher und Selbstständige vor Vertragsabschluss prüfen sollten

Zu Max Frey und seinen verschiedenen Angeboten – von Kreditvermittlung bis Coaching – sind noch viele Fragen offen. Wer ein hochpreisiges Coaching, einen Kooperationsvertrag oder eine kreditfinanzierte Weiterbildung in Betracht zieht, sollte die Unterlagen besonders sorgfältig prüfen.

Hilfreich können insbesondere folgende Fragen sein:

  1. Leistungsumfang
    ◦ Welche Leistungen sind konkret vereinbart (Inhalte, Module, Dauer, Formate)?
    ◦ Gibt es eine transparente Beschreibung der Ziele und Inhalte?
  2. ZFU‑Zulassung (FernUSG)
    ◦ Könnte es sich durch Struktur und Ablauf um Fernunterricht handeln?
    ◦ Liegt eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vor?
  3. Kosten und Finanzierung
    ◦ Wie hoch sind die Gesamtkosten inklusive Zinsen, Gebühren, Vermittlungsprovisionen?
    ◦ Wird ein Kredit oder Ratenmodell empfohlen oder vermittelt?
    ◦ Ist klar, wie lange Sie sich finanziell binden?
  4. Vertragsbedingungen
    ◦ Wie sind Kündigungs‑, Widerrufs‑ und Rücktrittsrechte geregelt?
    ◦ Enthalten die AGB Klauseln, die Verbraucher‑ oder Unternehmerrechte einschränken (z.B. Haftungsausschlüsse, Ausschluss des Widerrufsrechts, Gerichtsstandsvereinbarungen im Ausland)?
  5. Erfolgsversprechen und Werbung
    ◦ Werden realistische Erwartungen geweckt oder mit „schnellen fünfstelligen Einkommen“ geworben?
    ◦ Gibt es nachvollziehbare Belege (z.B. dokumentierte Referenzen, geprüfte Zahlen), oder bleiben Aussagen vage?

Die Erfahrungen einiger Mitglieder des Verbraucherdienst e.V. zeigen, dass hochpreisige Coaching‑ und Finanzierungsmodelle schnell zu erheblichen finanziellen Belastungen führen können – insbesondere dann, wenn mehrere Verträge gleichzeitig abgeschlossen werden (Coaching, Kredit, Vermittlung, Zahlungsdienste).

Wer sich unsicher ist, sollte vor Unterschrift fachkundigen Rat einholen. Eine nachträgliche Rückabwicklung ist zwar möglich, aber in der Regel deutlich aufwendiger.

Fazit: Neue Chancen für Betroffene, höheres Risiko für Anbieter

Das Urteil des Landgerichts Heilbronn gegen Closer Connection und die neuere Rechtsprechung zum FernUSG zeigen: Gerichte sind zunehmend bereit, Geschäftsmodelle im Coachingbereich kritisch zu prüfen.

Für Betroffene eröffnen sich dadurch neue Möglichkeiten:

  • Prüfung, ob Verträge nach dem FernUSG nichtig sein könnten,
  • Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen,
  • Verteidigung gegen Forderungen aus Kredit‑ und Ratenkaufverträgen, die ausschließlich zur Finanzierung solcher Programme abgeschlossen wurden.

Für Anbieter wächst das rechtliche Risiko, insbesondere wenn:

  • das Coachingangebot in Struktur und Ablauf eher einem Fernlehrgang ähnelt,
  • eine erforderliche ZFU‑Zulassung fehlt,
  • der wirtschaftliche Nutzen für Teilnehmer nicht plausibel belegt werden kann,
  • aggressive Werbe‑ und Vertriebsmethoden eingesetzt werden.

Gerade im Zusammenspiel von Kreditvermittlung, Coaching und hochpreisigen Kooperationsverträgen ist erhöhte Vorsicht geboten. Betroffene sollten ihre Verträge prüfen lassen, Anbieter ihre Modelle an die aktuelle Rechtslage anpassen.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf Schilderungen von Mitgliedern des Verbraucherdienst e.V., öffentlich zugänglichen Informationen (insbesondere zu Angeboten von Max Frey / „Kredit Angebot“ / Closer Connection) sowie einem uns bekannten Urteil des Landgerichts Heilbronn.

Die Darstellung dient der allgemeinen Information. Sie kann eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Ob und welche Ansprüche im konkreten Fall bestehen, sollte mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt geprüft werden.

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Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.

Bewertungen von Verbrauchern

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Affilicon GmbH – Erfahrungen und Einordnung

Affilicon ist ein deutscher Zahlungsanbieter und Partnerprogramm-Netzwerk, das es Anbietern (Vendors) und Affiliates ermöglicht, Produkte und Dienstleistungen online zu verkaufen und zu bewerben. Doch ist den Vertragspartnern wirklich immer klar, mit wem genau der Vertrag geschlossen wird, wenn sie zum Beispiel online einen Videokurs kaufen?

Was ist Affilicon?

Affilicon ist ein in Deutschland ansässiger Zahlungsanbieter und Betreiber eines Partnerprogramm-Netzwerks. Die Plattform ermöglicht es Anbietern (sogenannten Vendors), digitale und physische Produkte online zu verkaufen. Gleichzeitig können Affiliates diese Produkte bewerben und dafür Provisionen erhalten.

Affilicon versteht sich als Full-Service-Lösung für den Online-Vertrieb. Dazu gehören unter anderem:

  • Zahlungsabwicklung (z.B. per SEPA-Lastschrift, Kreditkarte oder anderen Zahlungsmethoden)
  • Rechnungsstellung und teilweise Steuerabwicklung
  • Verwaltung von Auszahlungen an die Verkäufer
  • Bereitstellung eines Affiliate-Netzwerks, über das Dritte (Affiliates) Produkte empfehlen und bewerben können

Besonders Coaches, Online-Kurs-Ersteller und Anbieter digitaler Produkte nutzen die Plattform, weil sich Verkaufsprozesse automatisieren lassen und die Bedienoberfläche als vergleichsweise nutzerfreundlich beschrieben wird. Affilicon hat seinen Sitz in Köln und positioniert sich als Dienstleister für den deutschsprachigen Markt.

Wichtig für Verbraucher: Affilicon ist in der Regel nicht der Anbieter des eigentlichen Produkts (z.B. des Videokurses oder Coaching-Programms), sondern übernimmt die Zahlungsabwicklung für den jeweiligen Vendor.

Positive Rückmeldungen und Lob für die Plattform

In öffentlich zugänglichen Bewertungen wird Affilicon von vielen Nutzern – insbesondere von Verkäufern – als zuverlässige und technisch stabile Lösung beschrieben. Gelobt werden unter anderem:

  • die einfache Einbindung in bestehende Verkaufsfunnels
  • die Möglichkeit, Affiliate-Programme zu steuern
  • die Automatisierung von Rechnungsversand und Zahlungsprozessen
  • der Support für technische Rückfragen der Verkäufer

Viele der positiven Bewertungen stammen von Vendors und Affiliates, die Affilicon als Werkzeug für ihr eigenes Geschäftsmodell nutzen. Für sie stehen Performance, Automatisierung und Supportqualität im Vordergrund.

Zusammenfassend:

Affilicon selbst ist primär Zahlungsabwickler und nicht der Anbieter der Produkte. Die meisten Probleme entstehen bei aggressiven Verkaufspraktiken einzelner Vendors (Verkäufer), die über die Plattform laufen. Viele positive Bewertungen kommen von Verkäufern, welche die technische Abwicklung und den Support loben.

Affilicon wird von vielen Nutzern als zuverlässige Plattform geschätzt, steht laut den Bewertungen aber schnell immer wieder in der Kritik, weil sie Zahlungen für Anbieter abwickelt, die jedoch mit nicht eindeutigen Abo-Modellen und Versprechen arbeitet. Wer dort etwas kauft, sollte sehr genau die AGBs und Bestellbestätigung prüfen und Kontoauszüge im Blick behalten, bevor es zu ungewollten Vertragsabschlüssen kommt.

Wie kommt Kritik zustande? Typische Beschwerdebilder

Neben positiven Rückmeldungen gibt es auch kritische Stimmen von Verbrauchern. Nach Schilderungen von Betroffenen und anhand von Beschwerden, die uns bekannt sind, lassen sich einige wiederkehrende Muster erkennen.

Empfundene „Abo-Fallen“ und unerwartete Abbuchungen

Ein häufiger Kritikpunkt betrifft Angebote, die auf den ersten Blick sehr günstig oder sogar „gratis“ erscheinen – zum Beispiel:

  • Bücher oder Ratgeber für 0–1 Euro
  • Rezepte, Diät- oder Ernährungsprogramme
  • Online-Kurse oder „7-Tage-Challenges“

Ein Teil der Betroffenen berichtet, dass sie davon ausgingen, ein einmaliges Produkt zu einem sehr niedrigen Preis zu erwerben. Im Nachgang stellten sie dann wiederkehrende Abbuchungen fest, etwa in Höhe von 29,95 Euro oder mehr pro Monat.
Einige Verbraucher empfinden diese Konstellation als „Abo-Falle“. Aus Sicht des Pressekodex ist wichtig:
Wir geben diese Bezeichnung als Wahrnehmung der Betroffenen wieder. Ob im Einzelfall rechtlich tatsächlich eine „Abo-Falle“ vorliegt, hängt von der konkreten Gestaltung des Angebots und der Bestellseite ab und ist eine juristische Einzelfrage.

Unklare oder intransparente Bestellprozesse

Kritik gibt es auch an der Gestaltung mancher Bestellprozesse. Verbraucher berichten unter anderem:

  • Hinweise auf ein Abo oder eine langfristige Zahlungsverpflichtung seien schwer erkennbar gewesen.
  • Vertragsrelevante Informationen seien nur im Fließtext oder in den AGB versteckt gewesen.
  • Die eigene Erwartung sei ein Einmal-Kauf gewesen; tatsächlich habe ein laufendes Abonnement vorgelegen.

Hier ist zu unterscheiden:

Affilicon stellt die technische Plattform für den Checkout-Prozess bereit. Die konkrete inhaltliche Gestaltung – inklusive der Texte, Versprechen und Preisangaben – erfolgt jedoch durch den jeweiligen Vendor. Probleme entstehen besonders dann, wenn Marketingversprechen und die rechtliche Vertragsgestaltung auseinanderfallen.

Schwierigkeiten bei Kündigung und Rückerstattung

Ein weiterer Beschwerdepunkt betrifft die Abwicklung von:

  • Widerrufen
  • Kündigungen laufender Abos
  • Rückerstattungen

Einige Betroffene empfinden den Prozess als umständlich oder wenig transparent. Zugleich gibt es Fälle, in denen auf Beschwerden geantwortet und Lösungen (z.B. Rückerstattungen) gefunden wurden. Auch hier gilt: Wie schnell und kundenfreundlich Konflikte gelöst werden, hängt nicht nur vom Zahlungsdienstleister, sondern maßgeblich vom jeweiligen Anbieter des Produkts ab.

Wer ist Vertragspartner – Affilicon oder der Anbieter?

Eine zentrale Frage aus Verbrauchersicht lautet: Mit wem kommt mein Vertrag tatsächlich zustande?
Typischerweise ist Vertragspartner der Anbieter des Produkts oder der Dienstleistung – also der Coach, das Coaching-Unternehmen oder der Verkäufer des Online-Kurses. Affilicon tritt in vielen Fällen als Zahlungsdienstleister auf, dessen Name dann auf der Rechnung oder dem Kontoauszug erscheint.

Für Betroffene kann dies irritierend sein, wenn:

  • im Verkaufsprozess der Name des eigentlichen Anbieters nicht deutlich genug hervorgehoben wird,
  • auf dem Kontoauszug nur „Affilicon“ erkennbar ist und
  • unklar bleibt, wer für Widerruf, Kündigung oder Support zuständig ist.

Im Sinne des Pressekodex ist es wichtig, hier differenziert zu berichten:
Viele der von uns wahrgenommenen Probleme resultieren nicht aus der bloßen Existenz der Plattform Affilicon, sondern aus den Verkaufspraktiken einzelner Anbieter, die Affilicon zur Zahlungsabwicklung nutzen.

Erfahrungen unserer Mitglieder mit Coaching- und Mentoring-Angeboten

Verbraucherdienst e.V. erhält immer wieder Anfragen von Mitgliedern, die Verträge über hochpreisige Coaching- oder Mentoring-Programme abgeschlossen haben. Häufig taucht Affilicon in diesen Fällen als Zahlungsdienstleister auf.

Typische Konstellationen sind:

  • Online-Coachings, die über Webinare, Funnels oder Social-Media-Kampagnen beworben werden
  • vermeintliche „Erfolgssysteme“ oder „Business-Mentorings“, die schnellen finanziellen oder beruflichen Erfolge in Aussicht stellen
  • Verträge, die über digitale Bestellstrecken geschlossen werden und im Nachhinein als überteuert oder nicht passend wahrgenommen werden

Probleme entstehen dann, wenn:

  • der Widerruf nicht oder nur erschwert akzeptiert wird,
  • über die Laufzeit und die Gesamtbelastung unklare Vorstellungen bestanden,
  • Erwartungen und tatsächlich erbrachte Leistung weit auseinandergehen.

Unsere Aufgabe als Verbraucherschutzverein ist es, diese Fälle zu bündeln, zu prüfen und Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen.

Hinweise für Verbraucher: Worauf sollte man achten?

Wer über Plattformen wie Affilicon einen Kurs, ein Coaching oder ein digitales Produkt bestellt, sollte folgende Punkte besonders sorgfältig prüfen:

  1. Vertragspartner identifizieren
    • Wer steht im Impressum und in der Bestellbestätigung?
    • Wer ist Anbieter des Produkts, wer „nur“ Zahlungsdienstleister?
  2. Preisangaben und Laufzeiten genau lesen
    • Handelt es sich um einen Einmalpreis oder ein Abonnement?
    • Wie hoch ist die monatliche Belastung und wie lange läuft der Vertrag?
  3. AGB und Widerrufsbelehrung prüfen
    • Gibt es ein Widerrufsrecht und wie kann es ausgeübt werden?
    • Sind besondere Bedingungen für digitale Inhalte (z.B. „Verzicht auf Widerruf bei sofortigem Zugriff“) geregelt?
  4. Bestellbestätigung und E-Mails sichern
    • Bestellbestätigung, Rechnungen und Vertragsunterlagen gut aufbewahren.
    • Diese Dokumente sind wichtig für spätere Nachweise.
  5. Kontoauszüge im Blick behalten
    • Konto- und Kreditkartenumsätze regelmäßig prüfen, insbesondere nach „Gratis“-Aktionen oder sehr günstigen Einstiegsangeboten.
    • Bei unklaren Abbuchungen zeitnah nachhaken.

Was Betroffene tun können

Wenn Sie den Eindruck haben, dass:

  • Sie ungewollt in ein Abo geraten sind,
  • Ihnen Kosten in Rechnung gestellt werden, die so nicht ersichtlich waren, oder
  • Ihr Widerruf oder Ihre Kündigung nicht angemessen beachtet werden,

sollten Sie:

  1. Zunächst schriftlich den Anbieter kontaktieren
    • Sachverhalt klar schildern, Vertragsunterlagen beifügen, Frist zur Klärung setzen.
  2. Klarstellen, was Sie wollen
    • z.B. Widerruf, Kündigung, Rückerstattung bestimmter Zahlungen.
  3. Unterlagen sammeln
    • Screenshots der Verkaufsseite, Werbematerialien, E-Mail-Verkehr, Rechnungen.
  4. Unterstützung nutzen
    • Verbraucherschutzorganisationen wie Verbraucherdienst e.V. können helfen, die rechtliche Situation einzuordnen und weitere Schritte vorzubereiten.

Fazit: Differenzierte Einordnung von Affilicon

Affilicon ist eine technisch ausgereifte Plattform für Zahlungsabwicklung und Affiliate-Marketing. Viele Anbieter und Affiliates schätzen die Dienstleistungen des Unternehmens und bewerten sie positiv.

Auf der anderen Seite stehen Beschwerden von Verbrauchern, die sich in intransparenten oder ungewollten Vertragsverhältnissen wiederfinden. Nach unserer Erfahrung entstehen diese Konflikte überwiegend durch die Gestaltung der Angebote und Verkaufsprozesse einzelner Anbieter, nicht zwangsläufig durch Affilicon als Zahlungsdienstleister selbst.

Im Sinne des Deutschen Pressekodex ist uns wichtig:

  • Kritik klar als solche zu kennzeichnen,
  • Betroffenen eine Stimme zu geben,
  • aber ebenso die Rolle der Plattform sachlich und differenziert darzustellen.

Wer über Affilicon oder ähnliche Dienstleister Produkte erwirbt, sollte die Vertragsunterlagen besonders sorgfältig prüfen – insbesondere bei kostenlosen oder sehr günstigen Einstiegsangeboten.

Dieser Beitrag spiegelt den Stand unserer Recherchen und Mitgliederberichte mit Fokus auf den Zeitraum bis Mai 2026 wider. Einzelne Fälle können rechtlich unterschiedlich zu bewerten sein. Eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt dieser Artikel nicht.

Sollten Sie mit Forderungen konfrontiert sein, die Sie für unberechtigt halten, oder Schwierigkeiten beim Widerruf eines Coaching- oder Trading-Vertrags haben, unterstützen wir unsere Mitglieder bei der Prüfung der Sachlage durch unsere angeschlossenen Rechtsanwälte.

Nehmen Sie Kontakt auf!

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Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.

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Peak Momentum: Erfahrungen und Einordnung

Mit 200.000 Euro Fremdkapital traden? Laut des Anbieters Peak Momentum kein Problem. Mithilfe von „speziell entwickelter KI“ sollen Kunden profitieren. Doch wie sieht es in der Praxis aus? Ein Mitglied teilte uns ihre Erfahrungen mit und auf welche Probleme sie gestoßen ist – besonders beim Thema Widerruf. Im folgenden Beitrag berichten wir über die Schilderungen eines Mitglieds zu dem Angebot „Peak Momentum“ sowie über allgemeine Risiken bei KI-gestütztem Trading und Prop-Trading-Challenges.

Es handelt sich um einen individuellen Erfahrungsbericht, den wir nur in Teilen anhand von Unterlagen nachvollziehen konnten. Wir warnen allgemein vor Risiken und weisen auf rechtliche Rahmenbedingungen hin – eine abschließende rechtliche Bewertung im Einzelfall kann und soll dieser Beitrag nicht ersetzen.

Was ist Peak Momentum?

Die öffentlich verfügbaren Informationen zu Peak Momentum sind begrenzt. Nach unserem Eindruck handelt es sich um ein Angebot im Bereich KI-gestütztes, automatisiertes Trading in Verbindung mit sogenannten Prop-Trading-Challenges („Fremdkapital-Trading“).

Laut der Website von Peak Momentum (URL: https://peak-momentum.io/, letzter Abruf: 11.05.2026) werden unter anderem folgende Punkte beworben:

  • automatisiertes Trading mithilfe einer „speziell entwickelten KI“
  • Unterstützung bei oder Teilnahme an Prop-Firm-Challenges
  • Handel mit angeblich „bis zu 200.000 € Fremdkapital“
  • Nutzung von Telegram-Gruppen zur Kommunikation
  • monatliche Auszahlungen
  • ein angeblich geringer Eigenaufwand für die Kundschaft

Nach unserem Besuch der Website fielen unter anderem Defizite bei der Transparenz auf. Dazu zählen insbesondere unklare bzw. unvollständige Unternehmensangaben, etwa im Impressum. Unklare Impressumsangaben sind regelmäßig ein Warnsignal, da sie die Durchsetzung von Rechten (z.B. Widerruf, Gewährleistungsansprüche) erschweren können.

Erfahrungsbericht eines Mitglieds

Auf Peak Momentum wurden wir durch ein Mitglied aufmerksam gemacht, das uns seine Erfahrungen geschildert hat. Die folgende Darstellung beruht auf seinen Angaben:

Nach Aussage des Mitglieds wurde es im Januar 2026 über einen TikTok-Livestream auf das Angebot aufmerksam.

Im Anschluss sei es in einen Telegram-Chat aufgenommen worden, in dem das Konzept des KI-gestützten Fremdkapital-Tradings vorgestellt worden sei. Zudem habe die Person Zugang zu einer Telegram-Gruppe mit angeblichen Erfolgsergebnissen anderer Teilnehmer erhalten. Diese Erfolgsmeldungen hätten das Mitglied motiviert, zunächst an einem Webinar und später an einem als „unverbindlich“ beworbenen Beratungsgespräch teilzunehmen.

Im Februar 2026 habe es ein Telefonat mit einer Person geführt, die sich als Geschäftsführer eines Unternehmens „Momentum Plus“ vorgestellt habe. In diesem Gespräch sei für eine KI-Lösung geworben worden, die kostenpflichtige Funded-Challenges bei Prop-Firmen automatisiert bestehen solle.

Das Mitglied gab an, sich aufgrund der hohen Kosten und fehlender Vorkenntnisse unsicher gefühlt zu haben. Im Gespräch sei jedoch ein starker Entscheidungs- und Zeitdruck aufgebaut worden. Noch während des Telefonats habe es schließlich über einen zugesandten Link einen Vertrag abgeschlossen. Dieser Link habe auf das Zahlungs- und Verkaufsportal Copecart geführt.

Nach eigenen Angaben erklärte das Mitglied noch am selben Abend den Widerruf gegenüber Copecart und Momentum Plus. Nach seiner Darstellung hatte es zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen und keinen Zugriff auf die Inhalte genutzt. Der später gegenüber dem Mitglied erklärte Widerruf wurde jedoch abgelehnt, weshalb sich die Person an uns wandte.

Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten – wo die Probleme liegen können

Der Vertrag wurde nach den uns geschilderten Umständen über die Plattform Copecart abgeschlossen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten bei Online-Käufen grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht. Wesentliche Punkte:

  • Bei Fernabsatzverträgen (z.B. Online-Käufe, digitale Coachings, Trading-Software) gilt in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht, sofern keine Ausnahmen greifen.
  • Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (z.B. Online-Kurse, Zugänge zu Plattformen oder Software), kann das Widerrufsrecht erlöschen, wenn:
    • der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und
    • der Verbraucher seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt (z.B. durch einen Haken in einer Checkbox vor Abschluss des Kaufes),
    • der Unternehmer die Leistung tatsächlich freischaltet oder zur Verfügung stellt.

Grundlage hierfür sind die Regelungen zum Widerrufsrecht in den §§ 355 ff., insbesondere § 356 BGB1.

Nach Darstellung unseres Mitglieds legte es unmittelbar nach dem Kauf den Widerruf ein. Kurz darauf habe es die Mitteilung erhalten, dass ihm kein Widerrufsrecht zustehe, da die Produktinhalte bereits genutzt worden sein sollen.

Streitpunkte in solchen Konstellationen sind häufig:

  • Wann genau wurde die Nutzung der Inhalte ermöglicht (Freischaltung/Zugriff)?
  • Hat der Kunde tatsächlich auf die Inhalte zugegriffen oder nicht?
  • Wurde vor Vertragsabschluss klar und transparent über das Erlöschen des Widerrufsrechts informiert?

Hier ist regelmäßig eine juristische Einzelfallprüfung erforderlich, insbesondere auf Basis von:

  • Bestellbestätigung
  • Widerrufsbelehrung
  • AGB
  • Protokollen und E-Mails
  • ggf. technischen Logdaten (Login-Zeiten, Downloads etc.)

Warnungen der BaFin und anderer Stellen zu Invest-Angeboten über Messenger

Unabhängig vom konkreten Fall Peak Momentum möchten wir auf allgemeine Warnungen vor Investitions- und Tradingangeboten hinweisen, die über Messenger-Dienste und soziale Medien verbreitet werden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte am 26.01.2026 eine Meldung zu Anlagebetrug über Messenger-Dienste wie WhatsApp und Telegram2. In dieser Warnung wird darauf hingewiesen, dass unseriöse Anbieter mit angeblich hohen Renditen locken und Anlegerinnen und Anleger in Chatgruppen gedrängt werden, immer mehr Geld zu investieren. Häufig droht hierbei ein Totalverlust der eingesetzten Gelder.

Auch das Verbrauchermagazin „SUPER.MARKT“ (rbb) berichtete am 12.01.2026 über Betrugsmaschen mit Investment-Tipps in Messengern3 und zeigte auf, wie Betroffene mit versprochenen schnellen Gewinnen in vermeintlich „exklusive Gruppen“ gelockt werden.

Diese allgemeinen Warnungen richten sich nicht spezifisch gegen Peak Momentum, zeigen jedoch, in welchem Umfeld sich solche Angebote bewegen können:

  • Hohe Renditeversprechen
  • Starke Kommunikation über Messenger-Dienste
  • Hohe Intransparenz hinsichtlich Anbieter, Kosten und rechtlicher Rahmenbedingungen

Blick auf externe Bewertungen

Nach einer Recherche finden sich im Internet weitere kritische Stimmen zu Peak Momentum, beispielsweise auf dem Bewertungsportal Trustpilot4. Dabei ist zu beachten:

  • Bewertungen auf Plattformen wie Trustpilot spiegeln subjektive Erfahrungen einzelner Nutzerinnen und Nutzer wider.
  • Sie können Hinweise auf mögliche Probleme geben (z.B. Kundenservice, Widerrufsabwicklung, Performance des Angebots), ersetzen aber keine eigene Prüfung und keine rechtliche Beratung.

Die Kombination aus:

  • begrenzter Transparenz auf der Anbieter-Website,
  • weitgehender Kommunikation über Messenger,
  • und kritischen Nutzerberichten

sollte für Verbraucherinnen und Verbraucher in jedem Fall ein Anlass sein, besonders kritisch zu prüfen, ob sie ein solches Angebot eingehen möchten.

Allgemeine Hinweise zu Coaching-, Trading- und Prop-Trading-Angeboten

Unabhängig vom konkreten Anbieter empfehlen wir bei Angeboten zu Trading, Coaching oder Prop-Trading insbesondere:

  1. Werbung und Versprechen kritisch prüfen
    • Hohe Renditen, „garantierte Einnahmen“ oder „sichere Strategien“ sind in Finanzmärkten unseriös.
    • Vorsicht bei Formulierungen wie „Fremdkapital bis 200.000 €“, „fast kein Aufwand“ oder „KI macht alles für Sie“.
  2. Kostenstruktur und Vertragsdokumente genau lesen
    • AGB, Widerrufsbelehrung und Preisübersichten vor Vertragsschluss sorgfältig prüfen.
    • Auf Hinweise zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten achten.
  3. Laufzeit und Kündigungsfristen im Blick behalten
    • Bei Abo-Modellen sind Laufzeiten, automatische Verlängerungen und Kündigungsfristen entscheidend.
    • Frühzeitig und nachweisbar kündigen (schriftlich, mit Bestätigung).
  4. Dokumentation sichern
    • Screenshots von Werbemitteln, Chatverläufen, Landingpages und Preisangaben anfertigen.
      Bestätigungs-E-Mails, Rechnungen und Widerrufsbelehrungen archivieren.
    • Diese Unterlagen sind im Streitfall wichtig, um behauptete Leistungsversprechen und Vereinbarungen belegen zu können.
  5. Realistische Erwartungen an „KI-Trading“
    • Künstliche Intelligenz ist kein Garant für Gewinne.
    • Selbst bei funktionierenden Systemen bleiben Markt- und Ausfallrisiken bestehen.
    • Anbieter, die suggerieren, ihre KI könne Verluste praktisch ausschließen, sind mit größter Vorsicht zu betrachten.

Fazit: Transparenz und Vorsicht sind entscheidend

Der geschilderte Fall unseres Mitglieds zeigt, wie schnell sich Verbraucherinnen und Verbraucher in komplexen Vertragskonstruktionen wiederfinden können – insbesondere, wenn hohe Summen, Druck in Beratungsgesprächen und unklare Informationen zusammenkommen.

Peak Momentum wirbt mit KI-basiertem Trading und angeblichem Zugang zu hohen Fremdkapitalbeträgen. Gleichzeitig sind die Transparenz des Angebots, die Unternehmensangaben und die Kommunikation über Messenger aus Verbrauchersicht kritisch zu hinterfragen.

Hinzu kommen Konfliktpotenziale beim Widerruf, wie der Erfahrungsbericht unseres Mitglieds verdeutlicht.

Unser Appell:

  • Prüfen Sie Trading- und Coaching-Angebote besonders kritisch, wenn sie über soziale Medien und Messenger beworben werden.
  • Verlassen Sie sich nicht allein auf Erfolgsgeschichten oder vermeintliche „Beweise“ in Chatgruppen.
  • Holen Sie im Zweifel unabhängigen Rat ein, bevor Sie hohe Beträge investieren oder langfristige Verträge unterschreiben.

Sollten Sie mit Forderungen konfrontiert sein, die Sie für unberechtigt halten, oder Schwierigkeiten beim Widerruf eines Coaching- oder Trading-Vertrags haben, unterstützen wir unsere Mitglieder bei der Prüfung der Sachlage durch unsere angeschlossenen Rechtsanwälte.

Nehmen Sie Kontakt auf!

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Verbraucherdienst e.V. –   Telefon:  0201-176790 Bürozeiten: Montags bis Freitags 08:00-13:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr. Gerne können Sie uns auch via Email-Adresse und Kontaktformular erreichen: KONTAKT


Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.

Bewertungen von Verbrauchern

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Quellen:

ARERA: AVVIATA NUOVO PROCEDIMENTO PER LA TUTELA DEI CLIENTI CON DISAGIO ECONOMICO

Arera informa di aver avviato un percorso per attivare nuove misure per chi riceve i bonus sociali sia per rafforzare quelle già esistenti sia per estendere le forme di protezione anche al settore idrico e rifiuti.

Il percorso si concluderà entro la fine di quest’anno ed è stato attivato per dare una risposta alle difficoltà causate dall’aumento dei prezzi.

Inoltre nuove misure specifiche riguarderanno i clienti che utilizzano apparecchiature salvavita alimentate dall’energia elettrica.

Tra gli stakeholder coinvolti ci saranno anche le associazioni dei consumatori.

Informativa finanziata nell’ambito del programma della Regione Lombardia con fondi MIMIT – DM 31.07.2024 e DD 14.2.2025.

GAS: VALORE DELLA MATERIA PRIMA DEL SERVIZIO DI TUTELA DELLA VUL NERABILITA’ PER IL MESE DI APRILE 2026: – 7,6% RISPETTO A MARZO

Arera informa che per il mese di aprile 2026 il prezzo della sola materia prima gas per i clienti nel servizio di tutela della vulnerabilità è di euro 46,01 euro/MWh.

Il prezzo di riferimento del gas per il cliente tipo (famiglia con consumi medi di 1100 metri cubi annui) per il mese di aprile 2026 è pari a 121,05 centesimi di euro per metro cubo di cui:

– 52,38 centesimi di euro per approvvigionamento e attività connesse
– 5,83 centesimi di euro per vendita al dettaglio
– 24,19 centesimi di euro per distribuzione, misura, trasporto, perequazione della distribuzione, qualità
– 4,98 centesimi di euro per oneri generali di sistema
– 33,67 centesimi di euro per imposte

Informativa finanziata nell’ambito del programma della Regione Lombardia con fondi MIMIT – DM 31.07.2024 e DD 14.2.2025.

RAS Methode, Naim Hatipoglu: Erfahrungen und Einordnung

Was hat es mit den Remote Sales Agents der RAS-Methode auf sich? Der Anbieter Naim Hatipoglu richtet sein Angebot an jene, die ein „skalierbares Online-Business“ aufbauen wollen. Wir sprachen mit einer Teilnehmerin und warfen einen Blick auf das Angebot.

Was ist die RAS-Methode?

Die Abkürzung „RAS“ kann je nach Kontext Unterschiedliches bedeuten – von Technologien der künstlichen Intelligenz bis hin zu Modellen der Wahrnehmungspsychologie. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um ein Marketing- und Vertriebsmodell:

RAS steht hier für „Remote Sales Agent“ – also eine Person im Vertrieb, die Produkte oder Dienstleistungen aus dem Homeoffice verkauft. Laut Darstellung des Anbieters sollen Teilnehmer mit Smartphone oder Notebook ortsunabhängig und selbstbestimmt arbeiten können.

Nach außen wird der Eindruck vermittelt, dass:

  • keine besonderen Vorkenntnisse erforderlich seien,
  • Interessenten „sofort durchstarten“ könnten,
  • sich auf diese Weise ein eigenes „skalierbares Online-Business“ aufbauen lasse.

Auf der Website von Naim Hatipoglu, der als Vertreter der RAS Consulting LLC (Sitz: Mountain Road Pl NE Ste N 1209, 87110 Albuquerque, USA) auftritt, wird derzeit ein „unverbindlicher und 100 % kostenloser“ Eignungstest angeboten. Dieser Test dient – wie bei vielen Coaching-Angeboten – zugleich als Einstieg in die weitere, kostenpflichtige Zusammenarbeit.

@naim_hatipoglu Wie kann es sein, dass meine Teilnehmer ohne sich zu zeigen – komplett anonym – nur mit ihrem Handy und ein paar Gesprächen mehr verdienen als andere in Vollzeit? 📲 Viele starten ohne Vorerfahrung. ❌ Kein Produkt ❌ Keine Kamera ❌ Keine 10.000 Follower ✅ Sie nutzen die RAS-Methode ✅ Arbeiten von Zuhause ✅ Führen ehrliche Gespräche – ganz ohne Kaltakquise Was sie gemeinsam haben? Sie treffen eine klare Entscheidung und folgen einem System, das funktioniert. Schritt für Schritt. 📲 Wenn andere das schaffen – warum nicht du? Kommentiere „RAS“ und du bekommst meine kostenlose Videoanleitung, wie du starten kannst – direkt von Zuhause. 💡 #rasmethode #ortsunabhängig #onlinebusiness #nebenjob #finanziellefreiheit #zeitgegengeldtauschen #neustart #selbstbestimmt #mindset ♬ Originalton – Naim Hatipoglu

Erfahrungen einer Teilnehmerin

Eine Teilnehmerin wandte sich an uns, um über ihre Erfahrungen mit der RAS-Methode zu berichten. Sie legte uns unter anderem eine Rechnung des Zahlungsdienstleisters namotto Universal Brands GmbH & Co. KG (namotto.lab) mit Sitz in Berlin vor, über die wir bereits an anderer Stelle berichtet haben.

Aus der uns vorliegenden Rechnung ergab sich:

  • Abgerechnet wurde die „RAS Methode – 12-wöchige Zusammenarbeit“,
  • der Rechnungsbetrag lag bei über 4.700 Euro,
  • gezahlt werden sollte auf ein Konto der ablefy GmbH.

Auffällig ist dabei, dass die Rechnung nicht direkt von Naim Hatipoglu bzw. der RAS Consulting LLC gestellt wurde, sondern über die namotto Universal Brands GmbH & Co. KG.

Damit deutet vieles darauf hin, dass der eigentliche Vertragspartner nicht der Coach selbst ist, sondern namotto Universal Brands GmbH & Co. KG, die über Plattformen wie Ablefy auftritt.

Rolle von namotto.lab und Ablefy

Das von unserer Teilnehmerin geschilderte Konstrukt ist im Online-Coaching-Bereich nicht ungewöhnlich:

  • Ein Unternehmen (hier: namotto.lab) übernimmt Vertrieb, Zahlungsabwicklung und Rechnungsstellung,
  • während der eigentliche Inhalte-Ersteller (hier: Naim Hatipoglu) sich primär auf die inhaltliche Ausgestaltung des Coachings konzentriert.

Rechtlich bedeutet dies jedoch, dass die Kundenbeziehung – insbesondere Ansprüche, Widerrufsrechte, Reklamationen – sich oft nicht gegen die Person richtet, die öffentlich im Vordergrund steht, sondern gegen die Firma, die im Bestellprozess als Vertragspartner genannt wird.

Für Verbraucher ist daher entscheidend, bewusst wahrzunehmen, wer tatsächlich Vertragspartner ist. Das betrifft insbesondere:

  • wem gegenüber Zahlungen geschuldet sind,
  • an wen sich Widerrufe oder Rücktrittserklärungen richten müssen,
  • wer im Streitfall Anspruchsgegner ist.

Ob dies allen Interessenten in dieser Form klar ist, ist aus Sicht des Verbraucherschutzes eine zentrale Frage.

Widerrufsrecht und mögliche Probleme

Bei Käufen über namotto.lab (namotto Universal Brands GmbH & Co. KG) auf Plattformen wie Ablefy gelten grundsätzlich die gesetzlichen Widerrufsrechte für Verbraucher, sofern nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von namotto.lab (Stand der uns bekannten Fassung) besteht für Verbraucher in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Erhalt der Ware oder des digitalen Produkts. Das entspricht den EU-weit geltenden Verbraucherrechten und ist grundsätzlich positiv zu bewerten.

Wichtig ist jedoch ein weiterer Punkt des Gesetzes:

  • Nach § 356 BGB kann das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlöschen,
  • sobald der Kunde mit der Nutzung beginnt, zum Beispiel durch:
    • Download,
    • Freischaltung,
    • Login und Nutzung einer Plattform,
  • Voraussetzung ist, dass der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und bestätigt hat, sein Widerrufsrecht dadurch zu verlieren.

Diese Regelung sollte in den AGB und in der Widerrufsbelehrung des jeweiligen Anbieters klar und transparent dargestellt sein.

Für Verbraucher bedeutet das in der Praxis:

  • Vor der ersten Nutzung (Login, Abruf von Inhalten, Teilnahme an Calls) sollten Sie prüfen, ob Sie das Coaching tatsächlich behalten möchten.
  • Lesen Sie die AGB und Widerrufsbelehrung auf der jeweiligen Produktseite bzw. in der Bestellbestätigung sehr sorgfältig, bevor Sie zustimmen.

Einordnung: Bewertungen und Konfliktfälle

Die RAS-Methode von Naim Hatipoglu findet laut Bewertungsportalen wie Provenexpert Befürworter, aber auch kritische Stimmen unter unseren Mitgliedern. Während viele die Inhalte als gelungen empfinden, zeigen Fälle wie der unseres Mitglieds, dass im Konfliktfall weitere Fragen aufkommen können. Besonders, wenn es um den Vertragsrücktritt geht.

Allgemeine Hinweise rund um das Thema Coaching-Verträge:

  1. Webinare/Coachings kritisch prüfen: Kostenlose Inhalte (auch ein Eignungstest!) dienen oft der Anbahnung evtl. hochpreisiger Folgetermine.
  2. Laufzeiten beachten: Achten Sie bei Abo-Modellen genau auf die angegebene Vertragsdauer und Kündigungsfristen.
  3. Dokumentation: Sichern Sie Bestätigungsmails und Widerrufsbelehrungen unmittelbar nach dem Kauf.

Sollten Sie sich mit Forderungen konfrontiert sehen, die Sie für unberechtigt halten, oder Schwierigkeiten beim Widerruf eines Coachings haben, unterstützen wir unsere Mitglieder bei der Prüfung der Sachlage durch und angeschlossenen Rechtsanwälte.

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Hinweis: Der Inhalt dieses Artikels gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall, sondern bietet eine allgemeine Orientierung. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema. Der Stand dieses Beitrags ist der 29.04.2026. Sämtliche Links, Zitate und Screenshots wurden zuletzt vor der Veröffentlichung dieses Beitrags geprüft.

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Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.

Bewertungen von Verbrauchern

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Drive Marketing GmbH: Erfahrungen und Einschätzung

Ein Unternehmer machte uns auf einen weiteren Anbieter von werbefinanzierten Fahrzeugen und Gebrauchsgegenständen für soziale Zwecke aufmerksam. Die Drive Marketing GmbH bietet nach eigenen Angaben unter anderem Fahrzeuge und Gebrauchsgegenstände wie Hüpfburgen an, die über Sponsoren finanziert werden. Wir haben uns das Angebot näher angesehen und geben Hinweise, worauf Gewerbetreibende bei einem Vertragsabschluss achten sollten.

Was macht die DRIVE marketing GmbH?

Unter dem Slogan „Mehr Freiheit und Flexibilität!“ beschreibt die Drive Marketing GmbH mit Sitz in München ihr Ziel, soziale und städtische Einrichtungen, Vereine sowie Institutionen bei ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen. Laut der Unternehmens-Website stellt die Drive Marketing GmbH seit vielen Jahren Einrichtungen wie sozialen Institutionen, Vereinen und regionalen Feuerwehren u. ä. neue Fahrzeuge zur Verfügung und will so mehr Mobilität ermöglichen.

Die zur Verfügung gestellten Fahrzeuge bieten Werbeflächen, die an regionale Unternehmen – sogenannte Sponsoren – vermietet werden. Nach den Angaben des Unternehmens umfasst das Angebot insbesondere:

  • Vermittlung von Sponsoren
  • Bereitstellung von Fahrzeugen (z. B. Pkw, Kleintransporter oder Busse)
  • Organisation der Werbeflächen
  • Betreuung der beteiligten Partner

Zusätzlich bietet das Unternehmen ergänzende Produkte wie Event- oder Veranstaltungsanhänger an, die ebenfalls im Rahmen von Sponsoring-Konzepten eingesetzt werden können.

Gewerbetreibender berichtet über seine Erfahrungen

Ein Unternehmer schilderte uns seine persönlichen Erfahrungen mit einem Werbevertrag bei der Drive Marketing GmbH. Nach seinen Angaben buchte er im November 2024 eher widerwillig eine Werbefläche auf einem Fahrzeug, da bereits geschäftliche Kontakte zu dem beteiligten Verein bestanden, der das Fahrzeug erhalten sollte.

Kurz darauf versuchte er, sich von dem Vertrag zu lösen: Zunächst wandte er sich im Dezember 2024 per E-Mail an den Handelsvertreter, später – ebenfalls im Dezember 2024 – nochmals schriftlich per Einschreiben direkt an das Unternehmen. Nach seinen Schilderungen blieb eine Reaktion zunächst aus, obwohl ihm telefonisch eine Rückmeldung in Aussicht gestellt worden sei.

Im Februar 2025 erhielt er einen Korrekturabzug zur Freigabe und erklärte daraufhin erneut schriftlich, dass er sich vom Vertrag lösen wolle. Weitere Schreiben ließ er nach eigener Aussage zunächst unbeantwortet. Später erhielt er eine Zahlungsforderung über 4.104,55 Euro von einem Anwaltsbüro.

In der Folge wurde ein Mahnbescheid vom Amtsgericht Coburg zugestellt, gegen den der Unternehmer fristgerecht Widerspruch einlegte. Das Verfahren wurde daraufhin an das Amtsgericht Erlangen abgegeben, wo im März 2026 ein schriftliches Vorverfahren eingeleitet wurde. Inzwischen hat sich der Betroffene entschlossen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und wandte sich auch an uns.

Hinweis: Dieser Erfahrungsbericht beruht ausschließlich auf den Schilderungen unseres Mitglieds. Eine gerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage steht – soweit uns bekannt – noch aus. Die dargestellten Erfahrungen sind somit subjektiv und stellen keine gesicherte Tatsachenfeststellung oder abschließende Bewertung der Drive Marketing GmbH dar.

Weitere Stimmen aus dem Internet

Die öffentlich auffindbaren Einschätzungen zum Angebot der Drive Marketing GmbH fallen unterschiedlich aus. Neben zahlreichen Presseveröffentlichungen zur Übergabe von Fahrzeugen finden sich auch kritischere Stimmen.

Auf der Bewertungsplattform „Trustpilot“ berichten verschiedene Personen über ihre Erfahrungen mit dem Unternehmen – sowohl in kritischer als auch in positiver Weise. Interessierte können sich dort selbst ein Bild anhand der vorhandenen Bewertungen machen.

Im Rahmen unserer Internetrecherche sind wir zudem auf zwei Presseartikel gestoßen:

Nordkurier: Der Nordkurier berichtet über eine Unternehmerin aus Neubrandenburg, die sich nach eigener Darstellung auf ein Sponsoring eingelassen hat, das sie „sehr bereut“.
Quelle: https://www.nordkurier.de/regional/neubrandenburg/viel-aerger-um-ein-vermeintlich-gutes-geschaeft-2110392, letzter Abruf 23.04.2026

Braunschweiger Zeitung: Die Braunschweiger Zeitung online berichtet über ein neues Auto für das Tierheim Wolfsburg und erwähnt in diesem Zusammenhang Unmut bei einzelnen Sponsoren. In dem Artikel kommt auch die Drive Marketing GmbH zu Wort.
Quelle: https://www.braunschweiger-zeitung.de/wolfsburg/article239969982/Neues-Tierheim-Auto-Riesen-Aerger-bei-Wolfsburger-Sponsoren.html, letzter Abruf 23.04.2026

Hinweis: Wir machen uns die dortigen Darstellungen nicht zu eigen, sondern verweisen lediglich auf diese externen Quellen. Maßgeblich sind die vollständigen Artikel im jeweiligen Originalkontext.

Generell gilt: Verträge vor Unterzeichnung sorgfältig prüfen

Unabhängig davon, mit welchem Anbieter ein Vertrag geschlossen werden soll, ist es grundsätzlich ratsam, Vertragsunterlagen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vor der Unterschrift sorgfältig zu lesen. Dies gilt selbstverständlich auch für Verträge im Bereich Social Sponsoring bzw. Sozialmarketing.

Unternehmer und Selbständige sollten insbesondere:

  • die vorgelegten Vertragsbedingungen genau prüfen,
  • die Vertragsunterlagen ggf. mit den AGB vergleichen, die auf der Website des Vertragspartners veröffentlicht sind,
  • darauf achten, ob sich AGB auf der Rückseite des Vertrages befinden, und diese ebenso berücksichtigen.

Bei Vertragsabschlüssen nach sogenannten „Cold Calls“, also überraschenden Werbeanrufen, ist zu beachten, dass im B2B-Bereich in der Regel kein Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge besteht. Umso wichtiger ist es, vor Vertragsabschluss sämtliche Konditionen genau zu kennen.

Besondere Aufmerksamkeit sollten Unternehmer folgenden Punkten widmen:

  • Laufzeit des Vertrags
  • Kündigungsfristen
  • automatische Vertragsverlängerungen
  • Vergütung und Zahlungsmodalitäten
  • Haftungsregelungen
  • Klauseln, die eine vorzeitige Kündigung ausschließen oder nur unter sehr engen Voraussetzungen ermöglichen

Vor einer Unterschrift sollten sich Unternehmer ausreichend Zeit nehmen, das Angebot detailliert zu prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen. Außerdem ist zu überlegen, ob das Konzept des Sozialsponsorings zur eigenen Marketingstrategie passt oder ob die Entscheidung vor allem aus dem Wunsch heraus getroffen wird, „etwas Gutes“ zu tun.

Hilfe bei Problemen mit Sozialmarketing / Social Sponsoring

Wir betreuen Mitglieder, die von Problemen im Zusammenhang mit Sozialmarketing bzw. langfristigen Sponsoringverträgen mit entsprechenden Dienstleistern berichten. In mehreren Fällen konnten unsere angeschlossenen Rechtsanwälte dabei unterstützen, sich gegen Forderungen zur Wehr zu setzen. Lesen Sie hier MEHR. (LINK)

Hinweis: Der Inhalt dieses Artikels gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema. Der Stand dieses Beitrags ist der 22.04.2026. Sämtliche Links, Zitate und Screenshots wurden zuletzt vor der Veröffentlichung dieses Beitrags geprüft.

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Verbraucherdienst e.V. –   Telefon:  0201-176790 Bürozeiten: Montags bis Freitags 08:00-13:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr. Gerne können Sie uns auch via Email-Adresse und Kontaktformular erreichen: KONTAKT


Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.

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